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DIE BRÜCKE e.V. (KÖPRÜ) ISTANBUL |
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Deutsches Generalkonsulat - Wichtige Mitteilungen Pressemitteilung des Auswärtigen Amts Informationen zur Wahlteilnahme aus dem Ausland Deutsche können auch aus dem Ausland an in Deutschland abgehaltenen Wahlen teilnehmen. Zu unterscheiden ist zwischen Deutschen, die sich (vorübergehend) im Ausland aufhalten, aber weiter in Deutschland gemeldet sind, und Deutschen, die dauerhaft im Ausland leben und keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben. 1. Deutsche mit Wohnsitz in Deutschland Deutsche, die sich (vorübergehend) im Ausland aufhalten und nach wie vor einen Wohnsitz in Deutschland haben, können einen Antrag auf Briefwahl stellen und so an allen Wahlen (Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen) teilnehmen. Der Antrag für die Briefwahl kann durch Ausfüllen des Wahlscheinsantrags, der auf der Rückseite der Wahlberechtigung aufgedruckt ist, gestellt werden. Bei Antritt des Auslandsaufenthalts vor Übersendung der Wahlbenachrichtigung wird empfohlen, mit der Wohnsitzgemeinde Rücksprache zu nehmen. 2. Deutsche mit dauerhaftem Aufenthalt im Ausland Deutsche, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten und keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben, können in Deutschland an Bundestagswahlen und Europawahlen teilnehmen. Die Teilnahme an deutschen Landtagswahlen sowie an deutschen Kommunalwahlen ist bei dauerhaftem Aufenthalt im Ausland ohne entsprechenden Wohnsitz in Deutschland in der Regel nicht möglich. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von den Innenressorts der Länder. Die dauerhaft im EU-Ausland lebenden Deutschen können an den Kommunalwahlen ihres Aufenthaltslands teilnehmen. a) Bundestagswahlen am 27. September 2009 Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich der neuen Bundesländer) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben. Die Einzelheiten für die Wahlteilnahme sind in der Bundeswahlordnung (BWO) geregelt. Auf schriftlichen Antrag werden die im Ausland lebenden Deutschen in das vor jeder Wahl neu zu erstellende Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der sie vor ihrem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland zuletzt gemeldet waren (§§ 16 bis 18 BWO). Der Antrag muss bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (6. September 2009) bei der letzten Wohnsitzgemeinde in Deutschland eingehen. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss ferner eine eidesstattliche Versicherung des Inhalts abgegeben werden, dass der Antragsteller wahlberechtigt ist und keinen anderen Antrag bei einer anderen Gemeinde auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. Aufgrund der räumlichen Distanz zu der letzten Wohnsitzgemeinde in Deutschland, wird der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines (zur Briefwahl) gewertet. Mit dem Wahlschein werden mithin, soweit der Wahlberechtigte nicht ausdrücklich die Wahl vor dem Wahlvorstand wünscht, automatisch die Briefwahlunterlagen zugesandt. Das Antragsformular für die Eintragung in ein Wählerverzeichnis zur Wahl des nächsten Deutschen Bundestags nebst einem Merkblatt kann einige Monate vor der Wahl von der Internetseite des Bundeswahlleiters heruntergeladen und direkt am Computer ausgefüllt werden. Bei Bedarf können schriftliche Exemplare des Antragsformulars bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter und bei den Kreiswahlleitern angefordert werden. Alle Informationen finden Sie rechtzeitig vor der nächsten Bundestagswahl auch noch einmal aktualisiert auf den Internetseiten Ihrer Botschaft, des Bundeswahlleiters (www.bundeswahlleiter.de) sowie des Auswärtigen Amts (http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/06/Wahl/Wahlen.html). b) Europawahlen (in Deutschland am 7. Juni 2009) Im Ausland lebende Deutsche können auch an den Europawahlen teilnehmen. Hierbei haben Sie die Wahl, wo Sie teilnehmen möchten: Einerseits besteht die Möglichkeit, per Briefwahl an den Europawahlen in Deutschland teilzunehmen. Dafür gelten die oben gemachten Ausführungen zu den Bundestagswahlen sinngemäß (Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss bis spätestens 17. Mai 2009 bei der zuständigen Gemeindebehörde vorliegen), wobei es ausreicht, seit mindestens drei Monaten in den Gebieten eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu wohnen oder sich sonst gewöhnlich aufzuhalten. Jeder Bürger der Europäischen Union kann aber statt in seinem Herkunftsland auch in seinem Wohnsitzland an den Europawahlen teilnehmen, sofern dieses Land Mitglied der EU ist. Ziehen Sie es also vor, sich durch die Kandidaten und Parteien Ihres Wohnsitzlandes im Europaparlament vertreten zu lassen, ist hierfür allerdings die Eintragung in die Wählerliste Ihrer Wohnsitzgemeinde erforderlich. Da es noch kein einheitliches europäisches Wahlgesetz gibt, richten sich eine Reihe von Bestimmungen (z.B. der Wahltag, das Wahlalter) nach nationalem Wahlrecht. In jedem Fall ist es verboten, mehr als eine Stimme abzugeben. Dies gilt auch für Auslandsdeutsche mit doppelter Staatsangehörigkeit; jeder Unionsbürger hat nur eine Stimme. Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden
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